Rechtliche Aspekte:
Es gibt einiges zu beachten, wenn Du selber Fotos machst oder fremdes Material in Deinem Brücken-Projekt verwenden möchtest. Die folgenden Hinweise sollen Dir eine kleine Orientierung geben.
Aber: Sie stellen keine Rechtsberatung da (das können und dürfen wir gar nicht). Das Thema ist auch viel zu umfangreich, um hier alle Aspekte zu behandeln. Oder wie ein:e Jurist:in sagen würde: »Es kommt immer auf den Einzelfall an.«
Aber: Sie stellen keine Rechtsberatung da (das können und dürfen wir gar nicht). Das Thema ist auch viel zu umfangreich, um hier alle Aspekte zu behandeln. Oder wie ein:e Jurist:in sagen würde: »Es kommt immer auf den Einzelfall an.«
Selber Fotografieren oder Aufnehmen:
Panoramafreiheit:
Man darf alle Gebäude ablichten, die ohne Hilfsmittel frei zugänglich sind, also ohne dass man eine Leiter besteigt oder ein Gebäude gegenüber betritt. Allerdings gelten für einige Einrichtungen (zum Beispiel Militäranlagen) Sonderregelungen. Bedenke auch immer, dass, wenn Du im Urlaub in einem fremden Land bist, dort möglicherweise ganz andere Gesetze herrschen.
Hausrecht:
Die Eigentümer:innen einer Immobilie oder einer Gartenanlage dürfen verbieten, dass in deren Räumlichkeiten fotografiert wird. Das gilt übrigens auch bei Veranstaltungen wie Konzerten. Hier haben in der Regel die Veranstalter:innen das Hausrecht und können Film- und Tonaufnahmen verbieten.
Recht am eigenen Bild:
Jede:r kann für sich bestimmen, ob und wie er oder sie fotografiert wird. Wenn Personen aber nicht das Hauptmotiv eines Fotos sind, muss man in der Regel keine Genehmigung einholen. Die Grenzen sind jedoch fließend. Gerne wird zum Beispiel gesagt, sobald mehr als fünf Personen auf dem Bild sind, würde das Recht am eigenen Bild nicht mehr gelten. Das stimmt aber so nicht.
Ausnahmeregeln gibt es für Personen des öffentlichen Lebens (Politiker:innen, Musiker:innen usw.). Aber auch hier gilt das Hausrecht und die Panoramafreiheit.
Konkludente Einwilligung:
Durch mein schlüssiges Verhalten mache ich klar, was ich will, ohne dies ausdrücklich in Worten zu sagen. Beim Fotografieren kann dies bedeuten, dass man von einer Person, die sieht, dass sie fotografiert wird und der klar ist, wofür die Bilder verwendet werden sollen, keine ausdrückliche (schriftliche) Genehmigung für die Veröffentlichung des Materials benötigt. Im Zweifelsfall wird sich diese Einwilligung nachträglich aber kaum beweisen lassen. Also am besten vorher fragen und schriftlich bestätigen lassen.
Höchstpersönlicher Lebensbereich:
Im § 201a des StGB heißt es sinngemäß unter anderem: Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Das galt auch für heimliche Ton- oder Videoaufnahmen. Ist Dir eigentlich schon einmal aufgefallen, wie oft bei Enthüllungsgeschichten im Fernsehen gar nicht der Originalton einer heimlichen Aufnahme gesendet wird, sondern dieser von jemand anderem nachgesprochen wird?
Man darf alle Gebäude ablichten, die ohne Hilfsmittel frei zugänglich sind, also ohne dass man eine Leiter besteigt oder ein Gebäude gegenüber betritt. Allerdings gelten für einige Einrichtungen (zum Beispiel Militäranlagen) Sonderregelungen. Bedenke auch immer, dass, wenn Du im Urlaub in einem fremden Land bist, dort möglicherweise ganz andere Gesetze herrschen.
Hausrecht:
Die Eigentümer:innen einer Immobilie oder einer Gartenanlage dürfen verbieten, dass in deren Räumlichkeiten fotografiert wird. Das gilt übrigens auch bei Veranstaltungen wie Konzerten. Hier haben in der Regel die Veranstalter:innen das Hausrecht und können Film- und Tonaufnahmen verbieten.
Recht am eigenen Bild:
Jede:r kann für sich bestimmen, ob und wie er oder sie fotografiert wird. Wenn Personen aber nicht das Hauptmotiv eines Fotos sind, muss man in der Regel keine Genehmigung einholen. Die Grenzen sind jedoch fließend. Gerne wird zum Beispiel gesagt, sobald mehr als fünf Personen auf dem Bild sind, würde das Recht am eigenen Bild nicht mehr gelten. Das stimmt aber so nicht.
Ausnahmeregeln gibt es für Personen des öffentlichen Lebens (Politiker:innen, Musiker:innen usw.). Aber auch hier gilt das Hausrecht und die Panoramafreiheit.
Konkludente Einwilligung:
Durch mein schlüssiges Verhalten mache ich klar, was ich will, ohne dies ausdrücklich in Worten zu sagen. Beim Fotografieren kann dies bedeuten, dass man von einer Person, die sieht, dass sie fotografiert wird und der klar ist, wofür die Bilder verwendet werden sollen, keine ausdrückliche (schriftliche) Genehmigung für die Veröffentlichung des Materials benötigt. Im Zweifelsfall wird sich diese Einwilligung nachträglich aber kaum beweisen lassen. Also am besten vorher fragen und schriftlich bestätigen lassen.
Höchstpersönlicher Lebensbereich:
Im § 201a des StGB heißt es sinngemäß unter anderem: Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Das galt auch für heimliche Ton- oder Videoaufnahmen. Ist Dir eigentlich schon einmal aufgefallen, wie oft bei Enthüllungsgeschichten im Fernsehen gar nicht der Originalton einer heimlichen Aufnahme gesendet wird, sondern dieser von jemand anderem nachgesprochen wird?
Fremdes Material verwenden:
Fremdes Material (Bild, Foto, Ton, Musik, Video) unterliegt dem Urheber- und Nutzungsrecht, darf also ohne Genehmigung von Rechteinhaber:innen nicht einfach für die eigenen Werke verwendet werden. Auch dann nicht, wenn man die Dateien vorher bezahlt hat. Denn damit erwirbt man in der Regel nur das Recht für die private Nutzung (also ansehen/anhören). Dies gilt oft auch, wenn Begriffe wie »frei« oder »Gema-frei« im Spiel sind.
Möchtest Du dennoch fremdes Material verwenden, schaue nach Dateien mit dem Zusatz »Creative Commons«, manchmal auch nur »cc« abgekürzt oder durch verschiedene Symbole dargestellt:
Möchtest Du dennoch fremdes Material verwenden, schaue nach Dateien mit dem Zusatz »Creative Commons«, manchmal auch nur »cc« abgekürzt oder durch verschiedene Symbole dargestellt:
Aber es gilt immer:
Immer die AGBs bzw. Lizenzbestimmungen auf den Webseiten genau lesen. Bestimmte »Creative Commons«-Lizenzen erlauben nur die unveränderte Verwendung einer Datei. Kürzungen oder das Ausschneiden einzelner Passagen wären also nicht erlaubt. Die vielen Symbole oben zeigen an, welche CC-Lizenz genau zu beachten ist.
Lasse Dich nie von Formulierungen wie »frei« verführen. Damit ist in der Regel nur der persönliche Gebrauch, nicht aber die Weiterverwendung in eigenen Werken und deren Veröffentlichung gemeint. Keine Sorge: Wenn Du zum Beispiel ein Referat vor der Klasse hälst, kannst Du natürlich thematisch passende Bilder in Deine Präsentation einfügen. Gefährlich wird's erst, wenn Du Dein Referat samt Bilder ins Internet stellst. Auch bei Schüler:innenzeitungen (gedruckt oder online) musst Du Bild-, Ton- und Videorechte beachten.
Verstößt Du gegen das Urheber- und Nutzungsrecht kann es richtig teuer für Dich werden.
Lasse Dich nie von Formulierungen wie »frei« verführen. Damit ist in der Regel nur der persönliche Gebrauch, nicht aber die Weiterverwendung in eigenen Werken und deren Veröffentlichung gemeint. Keine Sorge: Wenn Du zum Beispiel ein Referat vor der Klasse hälst, kannst Du natürlich thematisch passende Bilder in Deine Präsentation einfügen. Gefährlich wird's erst, wenn Du Dein Referat samt Bilder ins Internet stellst. Auch bei Schüler:innenzeitungen (gedruckt oder online) musst Du Bild-, Ton- und Videorechte beachten.
Verstößt Du gegen das Urheber- und Nutzungsrecht kann es richtig teuer für Dich werden.
»Merlin« verwenden:
Für Lehrkräfte: »Merlin« steht für ME-dien R-essourcen für L-ernen I-n N-iedersachsen. Lehrkräfte können die Materialien herunterladen und ihren Klassen kostenfrei zur Verfügung stellen. Schüler:innen dürfen das Material bearbeiten und in neue Zusammenhänge stellen (aber nicht wieder online veröffentlichen). »Merlin« ist Passwort geschützt, aber jede Schulleitung in Niedersachsen hat einen Zugang erhalten. Fragen Sie bei Interesse in der Verwaltung nach.
Weitere Informationen gibt es unter: www.nibis.de/nibis.phtml?menid=35 oder vor Ort im jeweiligen Medienzentrum.
Weitere Informationen gibt es unter: www.nibis.de/nibis.phtml?menid=35 oder vor Ort im jeweiligen Medienzentrum.
Datensparsamkeit:
Sobald Du Dich im Internet bewegst, hinterläßt Du vielfältige Spuren. Versuche immer so sparsam wie möglich mit der Preisgabe persönlicher Daten zu sein. Sie stellen nämlich in vielen Fällen die heimliche Währung da, mit der Du die Nutzung der kostenfreien Angebote bezahlst (Stichwort »Big Data«). Lies Dir immer die AGBs einer Webseite durch.
Beachte auch unbedingt eventuelle Vorgaben Deiner Schule (und Deiner Eltern) bezüglich der Nutzung von sozialen Medien (datenschutz.nibis.de). Wenn Du wissen willst, wer alles wie über Dich sammelt, schaue auf diese Seite: https://donottrack-doc.com/de/episodes.
Für Lehrkräfte: Machen Sie das Thema Datensparsamkeit doch einfach zum Unterrichtsthema: Wer sammelt was mit welcher Intention? Ist das Sammeln von Daten eine neuzeitliche Erscheinung (Stichwort: Volkszählung). Wie hat sich das Verständnis von Privatheit im Laufe der Geschichte entwickelt?
Beachte auch unbedingt eventuelle Vorgaben Deiner Schule (und Deiner Eltern) bezüglich der Nutzung von sozialen Medien (datenschutz.nibis.de). Wenn Du wissen willst, wer alles wie über Dich sammelt, schaue auf diese Seite: https://donottrack-doc.com/de/episodes.
Für Lehrkräfte: Machen Sie das Thema Datensparsamkeit doch einfach zum Unterrichtsthema: Wer sammelt was mit welcher Intention? Ist das Sammeln von Daten eine neuzeitliche Erscheinung (Stichwort: Volkszählung). Wie hat sich das Verständnis von Privatheit im Laufe der Geschichte entwickelt?
Verwendung dieser Inhalte - auch in Auszügen - im Schulunterricht, der Jugendarbeit und im Bildungsbereich mit dem Vermerk »©Norbert Thien (multimediamobile) & Dr. Hansjörg Rümelin« erlaubt.